Artikel 29
Haftung für Schäden
(1) Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Schäden, die der Beamte der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates bei der Erfüllung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben dem ersuchten Vertragsstaat verursacht hat, ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Verursacht der Beamte der Behörde eines Vertragsstaates in Ausübung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates Dritten einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn ein Beamter der eigenen Behörde im eigenen Hoheitsgebiet den Schaden verursacht hätte.
(3) In den in Absatz 2 angeführten Fällen ersetzt der ersuchende Vertragsstaat den vom ersuchten Vertragsstaat an die Geschädigten oder Schadenersatzberechtigten geleisteten Schadenersatz, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079819
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