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Artikel 29 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

KAPITEL VIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des gewerblichen internationalen Straßenverkehrs behindern könnten.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043371

alte Dokumentnummer

N3195826228L

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