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Artikel 29 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2005

Die Änderungsanweisung in BGBl. III Nr. 68/2005 lautet: „Die Worte „des Artikels 1 Buchstabe k“ werden durch die Worte „des Artikels 1 Buchstabe p“ ersetzt.“. Die zu ersetzenden Worte lauten richtig: „des Artikels 1 lit. k“.

c) BESTIMMUNGEN ÜBER DEN TRANSPORT AUSSERGEWÖHNLICH SCHWERER ODER SPERRIGER WAREN

Artikel 29

(1) Dieser Abschnitt gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p.

(2) Bei Anwendung dieses Abschnitts können außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach der Entscheidung des Abgangszollamtes mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluß befördert werden.

(3) Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten läßt oder sich diese Waren mit Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so daß sie weder ersetzt noch entfernt werden können, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.

Die Änderungsanweisung in BGBl. III Nr. 68/2005 lautet: „Die Worte „des Artikels 1 Buchstabe k“ werden durch die Worte „des

Artikels 1 Buchstabe p“ ersetzt.“. Die zu ersetzenden Worte lauten richtig: „des Artikels 1 lit. k“.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064432

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