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Artikel 29 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

Artikel 29

Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem

  1. a) mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees und
  2. b) eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,

    dem Direktor die Annahme der Satzung notifiziert haben.

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