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Artikel 29 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 29

Die österreichische Vertragspartei gewährt den norwegischen Stipendiaten gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens folgende Leistungen:

  1. a) Ein monatliches Stipendium, und zwar:
  1. b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten gemäß Artikel 6.
  2. c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.
  3. d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden nach Maßgabe des österreichischen Rechtes zu teil werden, wie beispielsweise Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.
  4. e) Kosten für Reisen in Österreich, insoweit diese im Studienprogramm vereinbart wurden.

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