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Artikel 29 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL XVI

AUSLEGUNG UND STREITFÄLLE Artikel 29

Artikel 29

Alle die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Konvention betreffenden Fragen oder Streitfälle, die nicht im Verhandlungswege oder durch den Kongreß beigelegt werden können, werden einem unabhängigen Schiedsrichter übergeben, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Beilegung einigen.

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