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Artikel 29. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 29.

Der Gesetzgebung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile bleibt es überlassen, für die Anwendung des Einheitlichen Scheckgesetzes zu bestimmen, wer Bankier ist und welche Personen oder Einrichtungen im Hinblick auf die Art ihrer Tätigkeit den Bankiers gleichzustellen sind.

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