Artikel 29
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10005080
Dokumentnummer
NOR12056147
alte Dokumentnummer
N3199760661J
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