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ARTIKEL 29 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 29

(1) Die vorliegende Übereinkunft soll ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben. Jedes Verbandsland ist indessen befugt, sie jederzeit durch eine an die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige zu kündigen.

(2) Diese Kündigung, die von der schweizerischen Regierung allen übrigen Verbandsländern mitgeteilt werden soll, wird nur hinsichtlich des kündigenden Landes Wirkung haben und dies erst nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eingang der Kündigungsanzeige bei der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft; unter den übrigen Verbandsländern bleibt die Übereinkunft in Kraft.

(3) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kündigungsbefugnis kann von einem Land nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitrittes dieses Landes ausgeübt werden.

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