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ARTIKEL 292 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

UNTERABSCHNITT 2

MARKEN

ARTIKEL 292

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien

  1. a) halten das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, den WIPO-Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
  2. b) unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183665

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