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Artikel 28 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 28

Dienst- und öffentliche Dienstverhältnisse

Für das Dienstverhältnis, das Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis und für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates gelten die Rechtsvorschriften seines eigenen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079818

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