Artikel 28
Dienst- und öffentliche Dienstverhältnisse
Für das Dienstverhältnis, das Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis und für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates gelten die Rechtsvorschriften seines eigenen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079818
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