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Artikel 28 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 28

Die Gebühren und Kosten, welche die Mission für Amtshandlungen erhebt, sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

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