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Artikel 28 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

KAPITEL III

DAS VERGLEICHSVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens

Artikel 28

(1) Wünscht ein Vertragsstaat oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats ein Vergleichsverfahren einzuleiten, so richtet er einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär,der ihn der anderen Partei in Abschrift zuleitet.

(2) Der Antrag hat Angaben über den Streitgegenstand, die Identität der Parteien und ihre Zustimmung zum Vergleichsverfahren nach Maßgabe der Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren zu enthalten.

(3) Der Generalsekretär registriert den Antrag, sofern er nicht auf Grund der darin enthaltenen Angaben feststellt, daß die Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Zentrums fällt. Er notifiziert den Parteien unverzüglich die Registrierung oder deren Ablehnung.

Schlagworte

Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005579

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