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Artikel 28 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 28

Transparenz

Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über jede ihrer allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Vertragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in ANHANG 3 aufgeführt. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207432

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