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Artikel 28 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 28

Jahresbericht und jährliche Prüfung der Lage

  1. 1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
  2. 2. Der Rat prüft und beurteilt jedes Jahr die weltweite Lage auf dem Gebiet der tropischen Hölzer und führt einen Meinungsaustausch über die Aussichten der Welt-Tropenholzwirtschaft sowie andere, eng damit verbundene Fragen, einschließlich ökologischer und umweltbedingter Aspekte, durch.
  3. 3. Bei der Prüfung stützt sich der Rat:
  1. a) auf die von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über die nationale Produktion, den Handel, das Angebot, die Vorräte, den Verbrauch und die Preise von tropischen Hölzern;
  2. b) auf statistische Angaben und besondere Indikatoren, die von den Mitgliedern über die in der Anlage C angeführten Gebiete zur Verfügung gestellt werden;
  1. und
  1. c) auf andere einschlägige Informationen, die sich der Rat entweder direkt oder durch die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und durch geeignete zwischenstaatliche, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen beschaffen kann.
  1. 4. Die Ergebnisse der Prüfungen werden in den Sitzungsbereichen des Rates festgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074392

alte Dokumentnummer

N5198613831L

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