vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 28.

Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen wurden, der Plünderung preiszugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)