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Artikel 28 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt 4

Besondere Bestimmungen

Artikel 28

Werden Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die noch nicht veröffentlicht sind, oder Patente oder Gebrauchsmuster, die aus Verteidigungsgründen geheimgehalten werden, infolge ihrer Mitteilung an die Kommission unbefugt genutzt oder einem Unbefugten bekannt, so ersetzt die Gemeinschaft dem Berechtigten den hieraus entstehenden Schaden.

Der Schadensersatzanspruch der Berechtigten gegen Dritte geht unbeschadet der eigenen Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Urheber des Schadens auf die Gemeinschaft über, soweit sie diesen ersetzt. Das Recht der Gemeinschaft, gegen den Urheber des Schadens nach den geltenden allgemeinen Vorschriften vorzugehen, bleibt unberührt.

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