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Artikel 28 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 28

Abschnitt 28

Die Republik Österreich und die UNIDO treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht teilhat, zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die UNIDO kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die UNIDO keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

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