Artikel 27
Beitritt zu den Abkommen
1. Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22 Absatz 4 angeführten Abkommen beitreten.
2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11 Absatz 3 bekannt gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117511
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