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ARTIKEL 27 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 27

VERBINDLICHER WORTLAUT UND REGISTRIERUNG BEI DEN VEREINTEN NATIONEN

  1. 1. Dieses Protokoll, das in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags gehörig beglaubigte Abschriften.
  2. 2. Der Verwahrer lässt dieses Protokoll nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237844

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