ARTIKEL 27
Rechte des geistigen Eigentums
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beimessen und sichern zu, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ebensolchen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu treffen, vor allem was Verletzungen dieser Rechte anbelangt.
Darüber hinaus kommen die Vertragsparteien überein, möglichst bald ein bilaterales Abkommen über geografische Herkunftsbezeichnungen zu schließen.
(2) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu Fragen wie Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums, Verhinderung von Verletzungen dieser Rechte sowie Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung, unter anderem durch eine Zusammenarbeit im Zollbereich und andere geeignete Formen der Zusammenarbeit und eine Einrichtung und Stärkung von Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte. Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Verbesserung des Schutzes, der Nutzung und der Vermarktung geistigen Eigentums auf der Grundlage der europäischen Erfahrungen und bei der verstärkten Weiterverbreitung der entsprechenden Kenntnisse.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199235
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