Artikel 27 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 27

Beide Seiten ermutigen zu einem auf kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser Austausch kann sowohl durch die entsprechenden Künstleragenturen als auch auf Grund direkter Kontakte zustande kommen.

Insbesondere werden beide Seiten bestrebt sein, die Teilnahme ihrer Solisten und Ensembles an den bedeutendsten Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet werden, wie Wratislavia Cantans, Ballettreffen in Lodz, Warschauer Herbst, Wiener Festwochen, Salzburger Festspiele und Steirischer Herbst zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125259

alte Dokumentnummer

N7199423295L

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