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ARTIKEL 27 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 27

Änderungen

(1) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt gemäß Artikel 30 in Kraft.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel beschließen, die Anhänge des Abkommens zu ändern.

(3) Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens im Luftfahrtbereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre in Anhang IV aufgeführten bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich zu ändern.

(4) Werden neue Rechtsvorschriften oder eine Änderung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich von einer Vertragspartei in Erwägung gezogen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich in angemessener Weise. Nach Übermittlung dieser Angaben und auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.

(5) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei regelmäßig und sobald dies angemessen ist über neu erlassene Rechtsvorschriften oder Änderungen ihrer in Anhang IV aufgeführten bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich. Diese Informationen können im Gemeinsamen Ausschuss übermittelt werden. Auf Antrag einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.

(6) Zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens

  1. a) trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang IV und/oder Anhang VI, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder
  2. b) trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder
  3. c) beschließt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb einer annehmbaren Frist eine andere Maßnahme in Bezug auf die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225637

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