vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 27

Der Gemeinsame Ausschuß

  1. 1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem gemäß der Genfer Erklärung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet.
  2. 2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien im Auge.
  3. 3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)