Artikel 27
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation beim Depositär oder zu einem gegebenenfalls in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR12136566
alte Dokumentnummer
N8199327037J
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