KAPITEL 9
RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 277
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
- a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
- b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.
Schlagworte
Schutzniveau
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183650
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