Artikel 26 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 26

Beide Seiten begrüßen die Teilnahme von Künstlern und Kritikern des eigenen Vertragsstaates an Festspielen von internationaler Bedeutung und internationalen Musikwettbewerben im anderen Vertragsstaat.

Die polnische Seite ist besonders daran interessiert, auf Kosten der Organisatoren je eine Person als Beobachter zu folgenden Festspielen zu entsenden: Wiener Festwochen, Bregenzer Festspiele, Carinthischer Sommer.

Die polnische Seite wird auf ihre Kosten je einen Beobachter einladen: zum Internationalen Festival Zeitgenössischer Musik „Warschauer Herbst“, zum Internationalen Festival der Oratorien- und Kantatenmusik „Wratislavia Cantans“, zum Internationalen Klavierwettbewerb „Frederic Chopin“ in Warschau (1995), zum II. Internationalen Gesangswettbewerb „St. Moniuszko“ in Warschau (1995) und zum Internationalen Dirigentenwettbewerb „G. Fittelberg“ in Kattowitz (1995).

Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen jährlich werden jeweils von der empfangenden Seite getragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125258

alte Dokumentnummer

N7199423294L

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