KAPITEL 9
DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK Artikel 26
Artikel 26
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:
„(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.''
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