Artikel 26
Aufgaben des Direktoriums
Unbeschadet der in Artikel 23 vorgesehenen Befugnisse des Gouverneursrats ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen oder ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere die folgenden:
- i) Vorbereitung der Arbeit des Gouverneursrats;
- ii) nach Maßgabe der allgemeinen Richtlinien des Gouverneursrats Beschlussfassung über einzelne Darlehen und andere Formen der nach diesem Übereinkommen vom Fonds zu gewährenden Finanzierung;
- iii) Verabschiedung der Vorschriften, Ordnungen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um über die Geschäftstätigkeit des Fonds ordnungsgemäß und ausreichend überprüfte Bücher und Rechnungsunterlagen zu führen;
- iv) Gewährleistung einer möglichst wirksamen und wirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtungen des Fonds;
- v) Vorlage an den Gouverneursrat — zu dessen Genehmigung auf jeder Jahressitzung — der Bücher über jedes Rechnungsjahr in einer Form, die, soweit erforderlich, zwischen den Büchern über die allgemeine Geschäftstätigkeit des Fonds und solchen Geschäften unterscheidet, die aus den dem Fonds nach Artikel 8 zur Verfügung gestellten Beiträgen finanziert werden;
- vi) Vorlage eines Jahresberichts an den Gouverneursrat zu dessen Genehmigung auf jeder Jahressitzung;
- vii) Genehmigung des Haushaltsplans, des allgemeinen Darlehensprogramms und der Politik des Fonds nach Maßgabe der für den jeweiligen Zweck verfügbaren Vermögenswerte.
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