ARTIKEL 262
Steuerliche Maßnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183635
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