Kapitel II
Annahme und Kündigung der Vertragswerke des Vereins
Artikel 25
Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifizierung und andere Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins
1. Die vom Kongress beschlossenen Vertragswerke des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.
2. Die Ausführungsbestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rats für Postbetrieb beglaubigt.
3. Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.
4. Die Annahme der Vertragswerke des Vereins – mit Ausnahme der Satzung – erfolgt nach dem Verfassungsrecht des jeweiligen Signatarlandes.
5. Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert bzw. die von ihm unterzeichneten anderen Vertragswerke nicht annimmt, bleiben nichtsdestoweniger die Satzung und die sonstigen Vertragswerke für jene Länder verbindlich, die diese ratifiziert bzw. angenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117509
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