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Artikel 25 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 25

Der Anspruch auf Alterspension vor Vollendung des 55. Lebensjahres für Bergleute nach den belgischen Rechtsvorschriften ist Personen vorbehalten, die die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, wobei nur ihre Tätigkeiten in belgischen Kohlenminen berücksichtigt werden.

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