Artikel 25
Datenschutz
(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau entspricht.
(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.
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