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Artikel 25 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 25

Artikel 25. Unbeschadet der für den Grenzverkehr im übrigen geltenden Vorschriften sind den Besitzern der im Artikel 19 erwähnten Anlagen nach näherer Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beim Überschreiten der Staatsgrenze zwecks Bedienung und Instandhaltung der Anlagen tunlichst Erleichterungen zu gewähren.

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