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ARTIKEL 25 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 25

Rohstoffe

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im Bereich der Rohstoffe zu verstärken.

(2) Diese Zusammenarbeit und Förderung des gegenseitigen Verständnisses sollten sich auf Themen wie den Regulierungsrahmen für den Rohstoffsektor (der unter anderem die Förderung der sozioökonomischen Entwicklung mit Hilfe der Bergbaueinnahmen sowie Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen für den Bergbau- und Rohstoffsektor vorsehen sollte) und den Handel mit Rohstoffen erstrecken. Mit Blick auf eine stärkere Zusammenarbeit und ein besseres gegenseitiges Verständnis kann jede Vertragspartei Adhoc-Sitzungen zu Fragen des Rohstoffbereichs beantragen.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparentes, diskriminierungsfreies, nichtverzerrendes und auf Regeln basierendes Umfeld der beste Weg ist, günstige Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in die Rohstoffproduktion und den Rohstoffhandel zu schaffen.

(4) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wirtschaftspolitik und wirtschaftlichen Ziele und mit Blick auf die Erleichterung des Handels überein, die Zusammenarbeit bei der Beseitigung der Handelsschranken für Rohstoffe zu fördern.

(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann jegliche den Handel mit Rohstoffen betreffende Frage in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und des Unterausschusses aufgeworfen und erörtert werden, die befugt sind, darüber im Einklang mit den in den obenstehenden Absätzen genannten Grundsätzen Beschlüsse nach Artikel 56 zu fassen.

Schlagworte

Umweltschutzbestimmung, Bergbausektor

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199233

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