Artikel 25
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker des eigenen Staates an Festspielen von internationaler Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben im anderen Staat.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung von Kritikern und Experten zu Festspielen und Wettbewerben im anderen Staat.
Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123032
alte Dokumentnummer
N7199012465J
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