Artikel 25 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 25

Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker des eigenen Staates an Festspielen von internationaler Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben im anderen Staat.

Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung von Kritikern und Experten zu Festspielen und Wettbewerben im anderen Staat.

Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123032

alte Dokumentnummer

N7199012465J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)