TEIL XII
BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN Artikel 25
Artikel 25
Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charter der Vereinten Nationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind, die Bedingungen eines solchen Abkommens genehmigen.
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