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Artikel 25 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL XII

BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN Artikel 25

Artikel 25

Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charter der Vereinten Nationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind, die Bedingungen eines solchen Abkommens genehmigen.

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