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Artikel 255. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 255.

Im Sinne der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck „während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001160

alte Dokumentnummer

N1192019806S

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