ABSCHNITT 6
ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
UNTERABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 254
Ziel und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183627
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