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Artikel 252. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 252.

  1. a) Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im Verhältnis zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und Verfallfristen für die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch zu laufen begonnen haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wieder zu laufen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen- oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die auf Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund auszahlbar sind.
  2. b) Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer Formvorschrift während des Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich zum Nachteil eines Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht vorgenommen, so wird der Einspruch dieses Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten oder assoziierten Macht gehört.
  3. c) Auf den Antrag des beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch die im Absatz b) erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten Rechtszustandes in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen Tatbestand billig und möglich ist.
  1. d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar entweder weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat oder infolge Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.
  2. e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen der obenerwähnten Art, die durch die Behörden der ehemaligen österreichischen Regierung in dem mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen wurden, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.
  3. f) Österreich hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von dem Gemischten Schiedsgerichtshof gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand benachteiligt wird.
  4. g) Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der beteiligten Macht bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft getreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001157

alte Dokumentnummer

N1192019803S

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