Strafteilung
Artikel 24
(1) Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollstreckung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles erfolgen, so wird der Urteilsstaat den Teil der Strafe bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt. Der Vollstreckungsstaat ist berechtigt, dem Urteilsstaat für diese Entscheidung eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Entscheidet der Urteilsstaat nach Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet darüber der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts und seiner Strafbemessungsgrundsätze endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251595
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