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Artikel 24 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1985

Artikel 24

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung der im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung und dem Betrieb von Grenzbauwerken entstehenden zoll- und paßrechtlichen Fragen eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075944

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