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Artikel 24. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 24.

1. Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofes, aus besonderen Gründen an der Entscheidung eines Streitfalles nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis.

2. Ist der Präsident der Meinung, daß eines der Mitglieder des Gerichtshofes aus besonderen Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.

3. Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliede des Gerichtshofes und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.

Schlagworte

Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005265

alte Dokumentnummer

N1195610472P

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