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ARTIKEL 24 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 24

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Gefahr des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme des Waschens von Erlösen aus schweren Straftaten nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) vorgebeugt wird.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Ausbildung und technische Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften auf der Grundlage geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Vertragsparteien und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) gleichwertig sind.

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