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Artikel 24 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 24

Film

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Filmen, insbesondere von Kultur- und Dokumentarfilmen, und zur Zusammenarbeit zwischen Filmeinrichtungen und -Organisationen.

(2) Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine oder zwei Filmpremieren im anderen Vertragsstaat veranstalten.

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