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Artikel 24 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 24

PRÜFUNG DER BERICHTE

Die dem Generalsekretär nach den Artikeln 21 und 22 übersandten Berichte werden von einem Sachverständigenausschuß geprüft, dem ebenfalls alle dem Generalsekretär nach Artikel 23 Absatz 2 übersandten Stellungnahmen vorliegen.

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