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Artikel 247. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 247.

Diejenigen der Hohen vertragschließenden Teile, die das Haager Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach der Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit einverstanden, das Abkommen in Kraft zu setzen und zu diesem Zwecke sobald als möglich und spätestens binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die nötigen Gesetze zu erlassen.

Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß für diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages in jeder Hinsicht einer solchen Ratifikation und der Unterzeichnung des Spezialprotokolls gleichkommen soll, das im Haag gemäß den Beschlüssen der dritten im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung dieses Übereinkommens abgehaltenen Opiumkonferenz aufgenommen worden ist.

Die Regierung der französischen Republik wird der Regierung der Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages übermitteln und sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der Ratifikationen des Abkommens vom 23. Jänner 1912 und als Unterzeichnung des Zusatzprotokolls von 1914 entgegenzunehmen und anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001150

alte Dokumentnummer

N1192019796S

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