Artikel 23
Haftung des Absenders
1. Hat der Absender zur Beförderung verbotene Gegenstände versendet oder wurden die Annahmebedingungen nicht beachtet, haftet er für Verletzungen, die sich Postbeamte zuziehen, und für jegliche Beschädigung anderer Postsendungen sowie von Einrichtungen der Post.
2. Im Fall von Beschädigung anderer Postsendungen haftet der Absender im gleichen Umfang wie die Postverwaltungen für jede beschädigte Sendung.
3. Der Absender haftet auch dann, wenn die betreffende Sendung durch das Aufgabeamt angenommen wurde.
4. Werden hingegen die Annahmebedingungen vom Empfänger eingehalten, ist er insoweit nicht haftbar, als ein Verschulden der Postverwaltungen oder Frächter bei der Bearbeitung der Sendungen nach deren Annahme gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117657
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