Artikel 23
Anwendung der Vertragswerke des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden
1. Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Vertragswerke des Vereins ebenso für alle oder auch nur für einen Teil der Territorien gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
2. Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten.
3. Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Vertragswerke des Vereins, für die es die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Derartige Kündigungen werden mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.
4. Die Mitgliedsländer werden von den in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Mitteilungen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt.
5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Territorien, die beim Verein Mitgliedseigenschaft besitzen, deren internationale Beziehungen jedoch durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117507
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