vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

Artikel 23

Änderung

(1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschließen können. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, um die Änderung zu beschließen.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(3) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.

(4) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096846

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte